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Reglement

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Einleitung

Das OK WG-2011 ist für die Planung und die operationelle Durchführung der World Gymnaestrada Lausanne 2011 verantwortlich, die vom 10. bis 16. Juli 2011 in Lausanne, Schweiz, stattfinden wird. Die World Gymnaestrada Lausanne 2011 ist in sportlicher, gesellschaftlicher und politischer Hinsicht von grosser Bedeutung.

Durch ihr persönliches Engagement und ihre Präsenz tragen die freiwilligen Helfer entscheidend dazu bei, dem Publikum, aber auch den nationalen Verbänden, den Gymnasten und ihren Begleitpersonen, den Fans und Journalisten das Image der World Gymnaestrada Lausanne 2011 näher zu bringen und die Arbeit des Organisationskomitees zu unterstützen.

In diesem Rahmen wurden die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart.

Artikel 1

Die Aufgaben, die der freiwillige Helfer vor, während und nach der World Gymnaestrada Lausanne 2011 für das OK WG-2011 übernimmt, verrichtet er auf ehrenamtlicher Basis. Seine Einsätze sind in einem individuellen Einsatzplan festgehalten, der ihm im Voraus bekannt gegeben wird.

Der freiwillige Helfer wird innerhalb eines Tätigkeitsbereiches einer bestimmten Kommission zugeteilt. Eine Beschreibung der zu erfüllenden Aufgabe(n) wird ihm persönlich zugestellt.

Der freiwillige Helfer verrichtet die seinem Auftrag entsprechende Aufgabe ehrenamtlich und unentgeltlich. Es werden ihm keine Auslagen zurückerstattet.

Artikel 2

Zur Erledigung seiner Arbeit erhält der freiwillige Helfer eine offizielle Akkreditierung sowie die offizielle Volunteer-Ausstattung. Diese Kleidung muss bei allen Einsätzen getragen werden und geht nach dem letzten Einsatztag in den Besitz des freiwilligen Helfers über.


Während der Einsatzzeit des freiwilligen Helfers übernimmt das OK WG-2011 seine Mahlzeiten und gewährt ihm zur ordnungsgemässen Durchführung seiner Aufgaben die kostenlose Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in Lausanne. Der freiwillige Helfer bezahlt all seine weiteren Auslagen (insbesondere seine Unterkunft [es können Ausnahmen gemacht werden] und Fahrten ausserhalb von Lausanne), gemäss Artikel 1 (in fine).

Der freiwillige Helfer hat Zutritt zu den Vorführungsstätten (Beaulieu Lausanne, Olympisches Pontaise-Stadion, Sportzentrum Malley), zum Übungsleiter Forum wie auch zu den verschiedenen « WG-2011-Dörfern ». Einzige Ausnahmen sind die Eröffnungs- und die Schlussveranstaltung, die Länderabende und die FIG Galaveranstaltungen!

Artikel 3

Während seiner Einsatzzeit ist der freiwillige Helfer unfall- und für zusätzlich Versicherungsschutz, für Selbstsicherheit und Haftpflichtversicherung versichert (Nur Französische text gilt). Übertretungen irgendwelcher Art werden von der Versicherung nicht gedeckt und unterliegen der eigenen Verantwortung des freiwilligen Helfers.

Artikel 4

Der freiwillige Helfer und das OK WG-2011 unterzeichnen eine Freiwilligen-Konvention. Dieses Abkommen erlischt automatisch am letzten Einsatztag des freiwilligen Helfers (gemäss Einsatzplan) und muss nicht ausdrücklich gekündigt werden.

Unter Vorbehalt einer zweitägigen Kündigungsfrist können beide Parteien jederzeit vom Abkommen zurücktreten. Das Abkommen kann zu jeder Zeit aus wichtigem Grund von jeder der beiden Parteien ohne Einhalten einer Kündigungsfrist aufgelöst werden, sofern dieser Grund den weiteren Einsatz des freiwilligen Helfers nicht erlaubt.

Die Parteien erheben nach Auflösung des Abkommens keine Ansprüche.

Artikel 5

Der freiwillige Helfer akzeptiert, dass eventuelle Ton- oder Bildaufzeichnungen bezüglich der World Gymnaestrada Lausanne 2011,  auf denen seine Stimme oder sein Bild erkennbar sind, vom OK WG-2011, dem Weltturnverband oder einem von ihnen bestimmten Dritten ohne Entschädigung benutzt werden können.

Artikel 6

Sämtliche für seinen Einsatz erforderlichen Informationen und Bedingungen werden dem freiwilligen Helfer im Voraus schriftlich oder mündlich mitgeteilt, in der Regel während seiner Ausbildung oder in der Aufgabenbeschreibung.

Artikel 7

Der freiwillige Helfer verpflichtet sich, die Grundregeln zum Einsatz der Freiwilligen, die vom OK WG-2011 verfassten Akkreditierungsbestimmungen sowie die Nutzungsbedingungen von Swiss Olympic Volunteer zu respektieren.

Artikel 8

Es gilt das Schweizer Recht. Gerichtsstand ist Lausanne.

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